JFG Bibertgrund
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr der Junioren-Förder-Gemeinschaft

§ 1.1 Die Junioren-Förder-Gemeinschaft führt den Namen:

Junioren-Förder-Gemeinschaft (JFG) Bibertgrund e.V

Die Juniorenfördergemeinschaft (im folgenden JFG abgekürzt) wurde auf Initiative der Stammvereine

  • TSV Wachendorf

  • SV Weiherhof

  • ASV Weinzierlein - Wintersdorf

  • ASV Zirndorf

gegründet.

§ 1.2 Die JFG - Bibertgrund hat ihren Sitz in Zirndorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen.

§ 1.3 Das Geschäftsjahr der JFG - Bibertgrund entspricht dem Spieljahr, beginnt am 1.Juli und endet am 30. Juni. Ein Kassenzwischenabschluss zum 31.Dezember ist zu erstellen.

§ 1.4 Die JFG – Bibertgrund ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und beim Bayerischen Fußballverband (BFV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV und zum BFV vermittelt.

§ 1.5 Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzungen, Ordnungen und die darauf gestützten Richtlinien, Anordnungen, Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige durch die Entwicklung ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner der aus der Mitgliedschaft des bei der Dachordnung (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seiner Mitglieder als bindend an.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§ 2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Jugend-Fußballsports. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

§ 2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Junioren – Förder – Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, dem BFV sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Allgemeines

§ 3.1 Der JFG wird von den Stammvereinen ab der Saison 2011/2012 die Aufgabe der Förderung des Fußballsportes in den Altersgruppen der Junioren/Juniorinnen übertragen, da jeder einzelne Verein die Unterhaltung von Mannschaften in diesen Altersgruppen nicht mehr zuverlässig sicherstellen und die Existenz der Seniorenmannschaften durch eigene Jugendmannschaften gewährleisten kann.

§ 3.2 Jeder Stammverein integriert seine Großfeldmannschaften in die JFG.

§ 3.3 Der Begriff „Junior“ wird in der Satzung für Sportler beiderlei Geschlechts verwendet. Er gilt für Junioren und Juniorinnen gleichermaßen. Ebenso werden unter dem Begriff „Spieler“ Spieler beiderlei Geschlechts verstanden.

 

§ 4 Vereinsmittel, Finanzierung

§ 4.1 Die Einnahmen der JFG setzen sich zusammen aus

  • Zuwendungen der Stammvereine,
  • eigene Einnahmen,
  • Spenden,
  • Jugendfördermitteln und
  • Beiträgen von fördernden Mitgliedern.

§ 4.2 Im Falle von vereinbarten, aber ausstehenden Zahlungen darf die JFG nach einer Frist von 4 Wochen Kredite in Höhe der ausstehenden Zahlungen aufnehmen. Die Kredite sind unmittelbar nach Erhalt der Zahlungen aufzulösen, Kosten und Zinsen werden den Vereinen in Rechnung gestellt, die in Zahlungsverzug sind, Nach Verstreichen der Frist kann die JFG die ausstehenden Zahlungen gerichtlich einfordern.

 

§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 5.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 5.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen, auch pauschalierten Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 5.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 5.4 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung mit Zustimmung der Vertreter der Stammvereine zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 6 Mitgliedschaft

§ 6.1 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6.1.1 Die JFG besteht aus aktiven (Spieler, Trainer, Funktionäre) und fördernden Mitgliedern und den Stammvereinen.

§ 6.1.2 Aktive Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die Mitglied zu einem der Stammvereine sind.

§ 6.1.3 Fördernde Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein.

§ 6.1.4 Eine fördernde Mitgliedschaft ist auch ohne Mitgliedschaft bei einem Stammverein möglich.

§ 6.1.5 Die Mitgliedschaft kann nur in schriftlicher Form beantragt werden. Weiteres regelt die Ordnung.

§ 6.1.6 Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

§ 6.1.7 Aktive Mitglieder und Funktionäre müssen Mitglied in einem Stammverein der JFG sein, Ausnahmen von dieser Regel können vom Verwaltungsrat ausschließlich für externe Trainer festgelegt werden.

§ 6.1.8 Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann der Betroffene einmalig beim Verwaltungsrat Berufung einlegen. Die Entscheidung des Verwaltungsrates ist endgültig. Eine Ablehnung ohne Nennung von Gründen ist in beiden Fällen möglich.

§ 6.1.9 Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

 

§ 6.2 Mitgliedsbeiträge

§ 6.2.1 Aktive Mitglieder und Funktionäre zahlen ihren Beitrag in den Stammvereinen und sind in der JFG beitragsfrei,

§ 6.2.2 Die JFG erhebt Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) für ihre fördernden Mitglieder. Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt und in der Ordnung der JFG festgehalten.

§ 6.2.3 Die JFG erhält von den Stammvereinen im anteiligen Umfang Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen wird durch Beschluss der Vertreter der Stammvereine auf Antrag der JFG vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt. Näheres regelt die Ordnung der JFG.

 

§ 6.3 Beendigung der Mitgliedschaft (allgemein)

§ 6.3.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem ausgeschiedenen Mitglied ausgeübte Vereinsämter.

§ 6.3.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 6.4 Beendigung der Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern

§ 6.4.1 Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler und ~Spielerinnen in der Junioren-Förder-Gemeinschaft endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften oder dem Ausschluss aus der JFG. Das Passrecht wechselt an den jeweiligen Stammverein.

§ 6.4.2 Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern in der JFG endet automatisch wenn das Mitglied aus dem Verein ausscheidet, bei dem das Mitglied das Erstspielrecht hat.

§ 6.4.3 Die Kündigung eines aktiven Mitgliedes der JFG im Stammverein ist dem Vorstand der JFG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um Fristen im Passrecht nicht zu gefährden.

 

§ 6.5 Beendigung der Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedern

§ 6.5.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§ 6.5.2 Die Kündigung der Mitgliedschaft hat mittels eingeschriebenen Briefes spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

 

§ 6.6 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss

§ 6.6.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  • wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  • wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  • wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  • wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

§ 6.6.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Übt das Mitglied ein Vorstandsamt aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Verwaltungsrats zulässig. Dieser entscheidet alsdann auf seiner nächsten Sitzung vereinsintern endgültig. Ist bereits die erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch den Verwaltungsrat. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

§ 6.6.3 Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

§ 6.6.4 Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

§ 6.6.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum 30.04.des laufenden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von einem der Vertreter der Stammvereine oder von 40 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 7.2 Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung in den Fürther Nachrichten. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 7.3 Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.

 

§ 7.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.

 

§ 7.5 Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

§ 7.6 Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Vertreter der Stammvereine und alle Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.

 

§ 7.7 Passives Wahlrecht haben Mitglieder erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein Vorstandsamt kann nur derjenige bekleiden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer Mitglied in der JFG und Mitglied in einem der Stammvereine ist.

 

§ 7.8 Fördernde Mitglieder sind nur bei der Festsetzung ihrer Beiträge stimmberechtigt.

§ 7.9 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)

Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)

Beschlussfassung über das Beitragswesen

e)

Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

 

f)

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

§ 7.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Änderungen der Satzung

§ 8.1 Beschlüsse über die Änderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8.2 Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder und die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8.3 Änderungen gemäß §§ 8.1 und 8.2 sind nur mit Zustimmung jedes Vertreters der Stammvereine zulässig.

 

§ 9 Organe der Junioren-Förder-Gemeinschaft

Organe der Junioren-Förder-Gemeinschaft sind

 

  • der Vorstand,
  • der Verwaltungsrat
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

§ 10.1 Der Vorstand besteht aus jeweils einem Vertreter der Stammvereine, mindestens aus dem

 

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. 3. Vorsitzenden
  4. Schatzmeister

§ 10.2 Die Anzahl der Vorstände ist gleich der Anzahl der Stammvereine. Erhöht sich die Anzahl der Stammvereine, erhöht sich auch automatisch im selben Umfang die Anzahl der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

 

§ 10.3 Der Vorstand muss mit Mitgliedern der Stammvereine paritätisch besetzt sein.

 

§ 10.4 Kann ein Stammverein keinen Vorstand zur Wahl stellen, ist dies der Mitgliederversammlung vom Vorstand des betroffenen Stammvereins vor der Wahl des neuen Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Der Stammverein verliert damit sein Stimmrecht im Vorstand für die Wahlperiode des neuen Vorstandes. Das betreffende Vorstandsamt bleibt für die Dauer der Wahlperiode vakant.

 

§ 10.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

§ 10.6 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 10.7 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 10.8 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so nimmt der Abteilungsleiter Fußball oder eine von ihm zu benennende Person aus dem Stammverein des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes die Vorstandsfunktion bis zur nächsten Wahl wahr.

 

§ 10.9 Scheidet der 1. Vorsitzende während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Verwaltungsrat einen neuen Vorstand für die noch verbleibende Amtsperiode.

 

§ 10.10 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat. Die Geschäftsverteilung im Vorstand wird in der Vereinsordnung geregelt.

 

§ 10.11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

§ 11 Der Verwaltungsrat

§ 11.1 Der Verwaltungsrat der Junioren-Förder-Gemeinschaft besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Stammvereine und setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des Vorstands
  • je einem Vertreter der Stammvereine,

 

§ 11.2 Der Verwaltungsrat der JFG ist mit Mitgliedern aller Stammvereine paritätisch zu besetzten.

 

§ 11.3 Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter pro Stammverein anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters zweifach. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden den Stammvereinen umgehend zur Kenntnis zugeleitet.

 

11.4 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.

 

11.5 Dem Verwaltungsrat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.

 

§ 12 Kassenprüfung

§ 12.1 Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat des Vereins angehören.

 

§ 12.2 Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr zeitnah vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 12.3 Eine Rechnungsprüfung kann zusätzlich zu jedem Zeitpunkt von Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates eingefordert werden.

 

§ 12.4 Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der Jugendförderungsgemeinschaft, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind, sich aber nicht auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken.

 

§ 12.5 Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands.

 

§ 13 Aufnahme eines neuen Stammvereines in die JFG

§ 13.1 Die Aufnahme eines zusätzlichen Vereines in die JFG erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag.

 

§ 13.2 Innerhalb eines Monats entscheidet der Verwaltungsrat über den Aufnahmeantrag.

 

§ 13.3 Für eine Aufnahme ist die Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.

 

§ 13.4 Der neue Stammverein erkennt die Satzung und Ordnung der JFG an und verpflichtet sich, all seine Großfeldmannschaften aus dem Jugendbereich in die JFG zu integrieren.

 

§ 13.5 Die Aufnahme eines neuen Stammvereins kann von der Erbringung einer Einlage abhängig gemacht werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Einlage entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Vertreter der Stammvereine.

 

§ 13.6 Der neue Stammverein erhält ab dem Zeitpunkt eines positiven vom Vorstand schriftlich fixierten Beschlusses in der JFG einen Sitz im Vorstand und einen zusätzlichen Sitz im Verwaltungsrat.

 

§ 14 Austritt eines Stammvereines aus der JFG

§ 14.1 Ein Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

 

§ 14.2 Ein beabsichtigter Austritt muss vom Vorstand des austretenden Stammvereines dem Vorstand der JFG bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 14.3 Innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand ist von ihm eine außerordentliche Verwaltungsratssitzung einzuberufen, um über den weiteren Fortgang der JFG zu entscheiden.

 

§ 14.4 Beim Ausscheiden eines Stammvereines ist für den Fortbestand der JFG ein einstimmiger Beschluss der Verwaltungsratsmitglieder der JFG notwendig. Andernfalls wird die JFG aufgelöst. Der ausscheidende Verein hat kein Stimmrecht.

 

§ 14.5 Mit dem Ausscheiden eines Vereins enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

§ 15 Auflösung der Junioren-Förder-Gemeinschaft

§ 15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

§ 15.2 Stammvereine, die ihren Austritt aus der JFG beantragt haben, sind bei der Auflösung der JFG nicht stimmberechtigt.

 

§ 15.3 Bei der Auflösung der JFG werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren der JFG bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

 

§ 15.4 Für Verbindlichkeiten der Junioren-Förder-Gemeinschaften haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen der Junioren-Förder-Gemeinschaft (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).

 

§ 15.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen, entsprechend dem Verhältnis der am Tag des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Jugendspieler an die jeweiligen Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der Junioren-Förder-Gemeinschaft, entsprechend dem Verhältnis der am Tag des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Jugendspieler an die jeweilige Gemeinde in der der betreffende Stammverein seinen Sitz hat, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 16 Sonstiges

§ 16.1 Die JFG sorgt für Plätze im Trainings- und Spielbetrieb, Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in den Altersgruppen U19 bis U13-Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Näheres regelt die Ordnung der JFG.

 

§ 16.2 Abwerbungsversuche zwischen den Stammvereinen sind zu unterlassen, da sie den Fortbestand der gemeinsamen Junioren-Förder-Gemeinschaft gefährden.

 

§ 17 Haftung des Vereins

§ 17.1 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 17.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 18 Datenschutz

§ 18.1 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, ….. (gegebenenfalls Benennung weiterer Daten).

 

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

§ 18.2 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

§ 18.3 Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

§ 18.4 Der Verein informiert die Tagespresse, lokale Anzeiger sowie die Fachverbände über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den BLSV sowie betroffene Sport-Fachverbände von dem Widerspruch des Mitglieds.

§18.5 Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens insbesondere die Durchführung und sie Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung wiedersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen und Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.

§ 18.6 Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

§ 18.7 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

 

 

§ 19 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.

 

§ 20 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay. in Kraft.

 

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